Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Führung von ausgehenden Telefonaten im Kundenauftrag 

 

(Stand: 13.03.2026)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der ebuero AG, Hauptstraße 8, 10827 Berlin (im Folgenden: „Auftragnehmerin“) und ihren Endkunden (im Folgenden: „Auftraggeber“) über die Führung von ausgehenden Telefonaten im Kundenauftrag.

(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Durch seine Bestellung bestätigt der Auftragnehmer, dass er Unternehmer ist.


§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin damit, während üblicher Geschäftszeiten in sei-nem Namen und nach seiner Weisung mit von ihm vorgegebenen Gesprächsinhalten Telefonate mit Dritten zu führen. Diese Gespräche sind auf die Erledigung von Routineaufgaben aus dem Vertragsver-hältnis des Auftraggebers zu seinem Kunden beschränkt, wie sie üblicherweise durch ein eigenes Sek-retariat erledigt werden. Bestimmte fixe (taggenaue, stunden- oder minutengenaue) Gesprächstermi-ne werden nicht zugesagt, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. 

(2) Der Auftraggeber erkennt an, dass diese Gespräche keine Eignung besitzen, um wesentliche Ge-schäftsabschlüsse, wesentliche eigene Geschäftsentscheidungen oder Gespräche mit besonders wich-tiger Bedeutung zu führen oder Erkenntnisgrundlagen für diese zu bilden. Insbesondere besteht im Regelfall keine fachliche Eignung für Gespräche mit berufs- und unternehmensspezifischen Inhalt. In keinem Fall werden Leistungen oder Beratungen erbracht, die einer besonderen Ausbildung bedürfen und bestimmten Zulassungsvoraussetzungen unterliegen, die nur der Auftraggeber in seiner Person selbst erfüllt. Es werden somit insbesondere nicht erbracht die Behandlung oder Beratung, wie sie Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. vorbehalten ist.

(3) Die für die Führung der Telefonate erforderlichen Informationen einschließlich der Weisung zur Gesprächsführung übermittelt der Auftraggeber der Auftragnehmerin durch einen Kontaktdatensatz in einem geeigneten Format, welches bei Beauftragung vereinbart und sodann für die Vertragsdurch-führung bindend ist. Hierzu richtetet die Auftragnehmerin einen Account ein, in dessen Profil die zur Führung der ausgehenden Telefonate notwendigen Informationen hinterlegt sind.

(4) Die Telefonate werden im Standard über den Anschluss der Auftragnehmerin mit einer ortsnetzun-gebundenen Rufnummer (nationale Rufnummer, Rufnummerngasse 032) geführt, die der Auftrag-nehmerin zugeteilt wurde und diese als Absenderin des Anrufs identifizieren lässt. Dies gilt sowohl für die netzseitig signalisierte Nummer (PAI) als auch die zusätzlich aufgesetzte Rufnummer, die den Ange-rufenen signalisiert wird (FROM).

(5) Auf gesonderte vertragliche Vereinbarung können die Telefonate auch über den Anschluss des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin geführt und hierbei die dem Auftraggeber zugeteilte Num-mern genutzt werden. Hierfür benötigt der Auftraggeber einen Anschluss, der über einen SIP-Trunk von der Auftragnehmerin genutzt werden kann. Dieser Anschluss ist nicht Gegenstand des Vertrags-verhältnisses mit der Auftragnehmerin. Vielmehr ist dieser Anschluss dem Auftraggeber als Endkun-den (§ 1 Nr. 13 TKG) von einem für die Dienstleistungen der Auftragnehmerin geeigneten Drittanbieter von Telekommunikationsdiensten (§ 3 Nr. 1 TKG) bereitzustellen. Hierfür gelten gesonderte vertragli-che Vereinbarungen mit dem Telekommunikationsdiensteanbieter. Die Auftragnehmerin schuldet lediglich die technische Einbindung des SIP-Trunks in ihre technischen Systeme, welche sie nach Be-auftragung durchzuführen hat.

(6) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er in dem Fall, dass er eine ortsgebundene Rufnummer bei ei-nem in Abs. 5 genannten Telekommunikationsdiensteanbieter beauftragt, diesem gegenüber den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geforderten Nachweis für den Ortsnetzbezug seines Unternehmens erbringen muss, und dass die Auftragnehmerin mit ihren Dienstleistungen über die ortsgebundene Rufnummer deshalb nicht beginnen kann, bevor er diesen Nachweis erbracht hat. 

(7) Ihm ist weiter bekannt, dass er in dem Fall, dass er bei dem Telekommunikationsdiensteanbieter die Einbindung einer von ihm selbst festgelegten Rufnummer beauftragt, die nach außen signalisiert wird, ohne überprüft zu werden („CLIP no screening“) nachweisen muss, dass er berechtigt ist, diese Rufnummer zu diesem Zweck zu nutzen, und dass die Auftragnehmerin mit ihren Dienstleistungen über die von dem Auftraggeber selbstbestimmte Rufnummer nicht beginnen kann, bevor er diesen Nachweis gegenüber dem Telekommunikationsdiensteanbieter erbracht hat. 

(8) Ihm ist schließlich bekannt, dass der Telekommunikationsdiensteanbieter rechtlich verpflichtet ist, die in den Absätzen 6 und 7 genannten Dienste unverzüglich zu beenden, wenn die dort genann-ten Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind. Wenn eine Rufnummer nach Absätzen 6 oder 7 nicht mehr zur Verfügung steht, führt die Auftragnehmerin die Telefonate, sofern nicht etwas anderes ver-einbart ist, über die in Abs. 4 genannte Rufnummer.


§ 3 Vertragspflichten der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die in § 2 beschriebenen Anrufe ausschließlich nach den vorgegebenen Weisungen des Auftraggebers durchzuführen. Sollten sich Gesprächssituationen erge-ben, die durch die Weisungen des Auftraggebers nicht eindeutig abgebildet sind, erbringt sie die Leis-tungen so, wie es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht.

(2) Die Auftragnehmerin unternimmt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb üblicher Geschäftszeiten regelmäßig drei Kontaktversuche pro Kontaktdatensatz. Sollte die Bearbeitung nach drei bzw. der vereinbarten Anzahl von Kontaktversuchen nicht erfolgreich beendet werden können, kennzeichnet die Auftragnehmerin den jeweiligen Fall als „erfolglos“ bzw. „nicht erreicht“ und been-det die Kontaktversuche. Zu weiteren Kontaktversuchen ist sie nicht verpflichtet.


§ 4 Obliegenheiten und Verpflichtungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber versichert, dass er nur solche Weisungen zur Gesprächsführung erteilt, die den geltenden Gesetzen entsprechen und entsprechend der Weise, wie ein eigenes Sekretariat des Auftrag-gebers selbst zur Gesprächsführung berechtigt wäre. Er sichert zu, dass die in den von ihm übermittel-ten Kontaktdatensätzen enthaltenen Daten rechtmäßig erhoben worden sind und die Anweisungen zur Kontaktaufnahme in rechtmäßiger Weise erfolgen, insbesondere nicht gegen geltendes Recht (z.B. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) verstoßen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die Dienste der Auftragnehmerin nicht für unzulässige Werbeanrufe, Kaltakquise o. ä. zu verwenden. Die Auftragneh-merin ist berechtigt, Aufträge für solche Anrufe nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen abzulehnen. Für den Fall, dass die Auftragnehmerin wegen eines Verstoßes gegen die vorgenannten Regelungen in An-spruch genommen wird, stellt der Auftraggeber diese von jeglichen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, umfassend frei. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme durch Dritte auf-grund eines Verhaltens der Auftragnehmerin erfolgt, welches nicht von den Weisungen des Auftragge-bers gedeckt ist.

(2) Sobald dem Auftraggeber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihm gegebene Informationen durch Mitarbeiter der Auftragnehmerin bei der Anrufbearbeitung möglicherweise unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig verarbeitet wurden, obliegt es dem Auftraggeber, im ihm zumutbaren Umfang durch hierfür geeignete Maßnahmen - insbesondere unverzügliche Information der Auftrag-nehmerin - diese Unklarheiten zeitnah auszuräumen, um eventuell drohende Schäden zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Informationen solche Vorgänge betreffen, die erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Auswirkungen für den Geschäftsbe-trieb des Auftraggebers oder dessen Vertragspartner haben können.

(3) Bei Zweifeln oder Bedenken an der Zulässigkeit der Weisungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, nicht aber verpflichtet, Nachfragen zu stellen und Belege in angemessenen Umfang zu verlangen. 


§ 5 Haftung der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund, sowohl vertraglicher als auch außervertraglicher Art - nur dann, wenn sie die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-ursacht hat oder der Schaden auf der Verletzung einer Pflicht der Auftragnehmerin, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) beruht. Bei einfach fahrlässiger Verlet-zung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf die nach dem Ver-tragsverhältnis typischen und vorhersehbaren Schäden und ist darüber hinaus auf einen Betrag in Höhe des dreifachen bisherigen durchschnittlichen Monatsumsatzes des jeweiligen Auftraggebers für die Führung von ausgehenden Telefonaten im Kundenauftrag begrenzt. Die Auftragnehmerin haftet bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten nicht für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn. Alle darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüche werden - vorbehalt-lich des Absatzes 2 - ausgeschlossen.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vermö-gensschäden, die auf der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen beruhen. Telekommu-nikationsdienstleistungen sind Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, etwa im Rahmen der Gesprächsweiterleitung. Insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen. Auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unbe-rührt.

(3) Die Haftung der Auftragnehmerin für Vermögensschäden, die auf Übermittlungsfehlern zwischen Auftraggebern bzw. ihren Kunden und Mitarbeitern der Auftragnehmerin beruhen, ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nicht seinerseits seiner Obliegenheit zur Schadensvermeidung bzw. -minderung (§ 4 Abs. 2) nachgekommen ist.

(4) Die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden, die durch Ausfall, Beeinträchtigung oder fehlerhafte Bedienung von Anlagen und Einrichtungen Dritter - insbesondere Telekommunikationsdiensteanbie-ten wie z.B. der Deutschen Telekom AG oder Mobilfunknetzbetreiben und Serviceprovidern - sowie durch höhere Gewalt verursacht wurden, besteht nicht, es sei denn, die Auftragnehmerin hat derarti-ge Schäden gemäß Abs. 1 und 2 zu vertreten.

(5) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch den Auftraggeber - jedoch spätestens 5 Jahre nach ihrer Entstehung ohne Rücksicht auf die Kenntnis - vom Auftraggeber geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sowie bei Haftung wegen Vorsatzes.

(6) Soweit die Haftung der Auftragnehmerin nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. 


§ 6 Entgelt und Zahlung

(1) Die Erbringung der Dienstleistungen der Auftragnehmerin erfolgt gegen Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisverzeichnis. Das Entgelt besteht in der Regel aus einer monatlichen Gebühr für die Zur-verfügungstellung der hierfür erforderlichen Infrastruktur und einem in dem jeweiligen Tarif enthal-tenen Freivolumen für zu erledigende Aufgaben. Bei Überschreiten des im jeweiligen Tarif enthaltenen Freivolumens für zu erledigende Aufgaben können in einem Monat anfallende weitere Aufgaben ge-sondert nach dem Preisverzeichnis berechnet werden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweili-gen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Abrechnung der Grundgebühr erfolgt monatlich im Voraus. Die Berechnung von das Freivolu-men überschreitenden Aufgaben (Abs. 1 Satz 3) erfolgt mit der jeweils nächsten Rechnung. Abrech-nungszeitraum ist jeweils ein Monat, beginnend mit dem Kalendertag des Vertragsbeginns. Auf Ver-langen einer Vertragspartei kann ein abweichender Beginn des Abrechnungszeitraums festgelegt wer-den.

(3) Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber bei Fälligkeit eine Rechnung in der gesetzlich vorge-sehenen Form, aus der die monatliche Gebühr sowie eventuell angefallene weitere Abrechnungspos-ten (Abs. 1 Satz 3) ersichtlich sind. Sie ist berechtigt, zum Ausgleich der Rechnung einen angemesse-nen, verbindlichen Zahlungstermin zu setzen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin widerruflich zu ermächtigen, das Leis-tungsentgelt nach Fälligkeit entweder von einem durch den Auftraggeber zu benennenden Girokonto oder von einem Kreditkartenkonto einzuziehen, und, soweit notwendig, ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat oder eine Kreditkarten-Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei Kreditkartenzahlung fungiert ggf. ein Drittunternehmen als Dienstleister für die Auftragnehmerin. In einem solchen Fall sind in der jeweiligen Rechnung Name und Sitz dieses Unternehmens sowie die konkrete Bezeichnung des Einzugspostens auf der Kreditkartenabrechnung genau bezeichnet. Weist ein Konto die erforderli-che Deckung nicht auf, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. 

(6) Die Auftragnehmerin behält sich die Änderung von Leistungsentgelten vor. Sie kann eine Erhöhung insbesondere in dem Fall vornehmen, in dem sie selbst Preiserhöhungen durch Dritte (z.B. Festnetzbe-treiber, Mobilfunknetzbetreiber) oder durch sonstige im gewöhnlichen Betrieb entstandenen Kosten-faktoren ausgesetzt ist.

(7) Änderungen von Leistungsentgelten teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber in Schrift- oder Textform mit. Weichen diese Änderungen zum Nachteil des Auftraggebers von den bisherigen Rege-lungen ab, ist er berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ansons-ten gilt die Änderung als genehmigt. Auf die Frist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung weist die Auftragnehmerin den Auftraggeber in der Mitteilung hin. Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der Monatsfrist wirksam.


§ 7 Vertragsbeginn, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt zum vereinbarten Termin und ist - soweit nicht etwas anderes ver-einbart wird - auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine zum Zeitpunkt einer Kündigung durch den Auftraggeber bereits fällige monatliche Pauschalge-bühr bleibt vollständig geschuldet und wird nicht zurückerstattet. 

(3) Die ebuero AG ist zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, nachdem es ihr nicht zuzumuten, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

1)    der Auftraggeber seine bei Vertragsabschluss angegebene Anschrift ändert und dies der Auftragnehmerin nicht innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert mitteilt; als Anschrift gilt nicht die Mitteilung eines Postfaches oder Vergleichbares,

2)    der Auftraggeber mit der Zahlung von Leistungsentgelt aus zwei Rechnungen in Verzug gerät,

3)    der Auftraggeber schuldhaft gegen die Vertragsbedingungen verstößt und den Verstoß nicht in angemessener Frist nach Abmahnung durch die Auftragnehmerin abstellt. Bei erheblichen Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich,

4)    erhebliche und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsgebaren des Auftraggebers gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstößt,

5)    über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

(4) Die Kündigung kann in Schrift- oder Textform ausgesprochen werden. Eine Kündigung durch die Auftragnehmerin gilt auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber benannte Post- oder E-Mail-Anschrift gerichtet wurde, dort aber nicht zugestellt werden konnte oder nicht ent-gegengenommen worden ist.

(5) Die Nichtinanspruchnahme der Dienste der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber kann eine ausdrückliche Kündigung des Vertragsverhältnisses auch dann nicht ersetzen, wenn diese bereits län-ger anhält.


§ 8 Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO). Der Auftraggeber stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Weitergehende allgemeine Informationen sind den Datenschutzhinweisen der Auftragnehmerin zu entnehmen, die auf deren Webseite einsehbar sind. 

(2) Das Nähere regelt ein gesondert abzuschließender Vertrag über die Auftragsverarbeitung (§ 28 Abs. 2 DSGVO).


§ 9 Vertragsänderungen und Zusatzvereinbarungen

(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu än-dern oder zu ergänzen. In diesem Fall teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Änderungen spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Schrift- oder Textform mit. Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen widerspricht, gelten die Änderungen als angenommen.

(2) Mündliche oder schriftliche Zusatzvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung in Schrift- oder Textform durch die Auftragnehmerin.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt - soweit nichts anderes vereinbart ist - auch für die Bestimmung von Tageszeiten, Feiertagen oder sonstigen zeitlichen oder räumlichen Faktoren.

(2) Soweit die Parteien darüber verfügen können (§§ 29 Abs. 2, 38 ZPO) ist Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Ansprüche der Parteien und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrags-verhältnis der Sitz der Auftragnehmerin. Die Parteien können jeweils auch an ihrem allgemeinen Ge-richtsstand verklagt werden.

(4) Verbindliche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich die Fassung in deutscher Sprache. Nur diese Fassung ist für den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechte und Pflichten aus ihnen maßgeblich. Fassungen in anderen Sprachen sind unverbindliche Übersetzungen, die lediglich Informationszwecken dienen.

(3) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflich-ten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was von den Parteien des vorliegenden Vertrages ge-wollt wurde.