Was Sie über Gründung einer Aktiengesellschaft wissen sollten
Die Gründung einer Aktiengesellschaft
Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) erfolgt in drei Phasen: Vorgründungsgesellschaft (vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags), Vorgesellschaft (Durchgangsstadium während des Gründungsprozesses) und schließlich die AG.
Die AG kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gegründet werden. Deutsche und Ausländer können hierfür die Aktien gegen Einlagen übernehmen (auch Simultangründung oder Einheitsgründung genannt). Das Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen und ist in Aktien zerlegt. Es gibt Nennbetragsaktien oder Stückaktien. Bei den Stückaktien spiegelt der Wert der Aktie einen gleichen Anteil Grundkapital wider. Die Nennwertaktie ist im Gegensatz zur Stückaktie in unterschiedliche Werte teilbar.
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Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) muss notariell beglaubigt werden. Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, sowie dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat beim Handelsregister anzumelden.
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft wird entschieden, in wie viele Aktien das Kapital aufgeteilt wird. Je mehr Aktien, desto geringer der Preis pro Aktie, umgekehrt, je weniger Aktien, desto höher der Preis der Aktie. Mindestens jedoch muss eine Aktie einen Preis von 1,00 Euro haben. Die Ausgabe von Aktien bezeichnet man als Emission. Eine weitere Emission ist auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung möglich. Die Aktiengesellschaft entsteht erst durch die Eintragung im Handelsregister in der Abteilung B; erst dadurch wird sie zu einer juristischen Person.